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Mitversicherte Personen in der Rechtsschutzversicherung spielen eine wesentliche Rolle bei der Frage, wer im Streitfall tatsächlich abgesichert ist!

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten, um das eigene Recht durchzusetzen – sei es bei Schadenersatzforderungen, arbeitsrechtlichen Konflikten oder Streitigkeiten im Vertragsrecht. Doch wer ist genau vom Versicherungsschutz betroffen, wenn dieser nicht nur für den Versicherungsnehmer gilt?


Wer gilt als versicherte Person?

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer , auch die Person, auf den Namen des Vertrags abgeschlossen wurde, die Hauptversicherte. Der Versicherungsschutz kann jedoch auf mehrere mitversicherte Personen ausgeweitet werden, solange diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder in familiärem Verhältnis stehen.​


Ehepartner und Lebensgefährten

Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten sind üblicherweise automatisch mitversichert, sofern sie mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben. Eine eigene Rechtsschutzversicherung ist in diesen Fällen meist nicht nötig.​


Kinder – auch nach der Volljährigkeit

Auch Kinder des Versicherungsnehmers oder des mitversicherten Partners sind vom Versicherungsschutz umfasst. Minderjährige sind stets gemeinsam eingeschlossen, volljährige Kinder in der Regel bis zum 25. oder 27. Lebensjahr , solange sie sich noch in Ausbildung befinden, kein regelmäßiges Einkommen beziehen und im Haushalt leben. Kurzzeitige Abwesenheiten, etwa für Studium, Präsenz- oder Zivildienst, sind laut den ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) bis zu 12 Monate unverschädlich.​


Pflegebedürftige Angehörige

Einige Versicherer bieten Erweiterungen, um auch pflegebedürftige Familienmitglieder einzuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn es um rechtliche Auseinandersetzungen rund um Pflegeverträge oder Heimkosten geht.​


Wohnsitz der mitversicherten Kinder

Einige Versicherer bieten in ihrem Rechtsschutzbedingungen an, minderjährigen Kinder von getrennten Haushalten ​auch mitzuversichern, obwohl diese nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.


Rechtliche Grundlagen und Bedingungen

Die vertraglichen Grundlagen bilden die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) . Darin ist geregelt, dass:

  • Mitversicherte Personen haben dieselben Rechte und Pflichten wie der Versicherungsnehmer (z. B. Mitwirkungspflichten).

  • Sie Deckungsansprüche nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen können. Der Versicherungsnehmer kann diese Zustimmung auch widerrufen.​

  • Der Versicherungsschutz im Streitfall gilt ausschließlich für die genannten Personen und unter den vereinbarten Bedingungen.


Sinnvolle Tipps für den Abschluss

  • Wer in einem Haushalt mit Partner und Kindern lebt, sollte stets die Familienvariante des Rechtsschutzes wählen – der Mehrpreis ist gering, der Nutzen deutlich höher.

  • Achten Sie darauf, dass alle relevanten Angehörigen ausdrücklich im Versicherungsvertrag genannt werden.

  • Überprüfen Sie regelmäßig, ob etwa ausgezogene volljährige Kinder noch die Voraussetzungen erfüllen – andernfalls fällt der Schutz automatisch.​


FAZIT:

Ein klar gestalteter Rechtsschutzvertrag stellt sicher, dass nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch seine Familie im Ernstfall effektiv geschützt ist. Gerade im familiären Umfeld sind Streitfälle oft unerwartet – und gemeinsamer Versicherungsschutz bietet Sicherheit für alle, die in einem Haushalt zusammenleben.

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