

Gesetzliche Unfallversicherung für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr in Österreich
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
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In Österreich ist das Feuerwehrwesen Sache der Bundesländer, daher regeln die jeweiligen Landesgesetze Organisation und Aufgaben der Feuerwehren
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Die gesetzliche Unfallversicherung für Feuerwehrmitglieder wird bundesweit durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) getragen
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Alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (inkl. Jugend und Reserve), der Berufsfeuerwehr sowie verpflichtete Helfer:innen sind bei Einsätzen, Übungen, Ausbildungen und damit verbundenen Wege gesetzlich unfallversichert
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Der Versicherungsschutz gilt beitragsfrei, die Kosten trägt die öffentliche Hand
Umfang des Versicherungsschutzes
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Versichert sind:
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Einsätze, Übungen, Ausbildungen, Schulungen
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Wegeunfälle (Weg zum Einsatz/Übung und zurück)
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Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr (z.B. Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung, Katastrophenschutz)
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Nicht versichert sind:
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Sportliche Aktivitäten (z.B. Feuerwehrsport außerhalb des Dienstes)
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Tätigkeiten außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs oder ohne Auftrag der Feuerwehrführung
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (AUVA)
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Heilbehandlung und Rehabilitation
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Unfallrente bei dauerhafter Invalidität
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Versehrtenrente, Hinterbliebenenrente bei Todesfall
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Sachleistungen (z.B. Prothesen)
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Wegeunfälle sind gleichgestellt, sofern der direkte Weg zum/vom Einsatzort genommen wird
Der Weg zum und vom Einsatz muss in einem kontrollierten Ablauf stattfinden und es müssen dabei auch alle gesundheitlichen und verkehrsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Bei Missachtung der Vorgaben während der An- und Abreise zur Feuerwehr bzw. zum Einsatzort, erfolgt nach einem Unfall keine Leistung von der gesetzlichen Krankenasse bzw. AUVA
Es werden nur die medizinisch notwendigen Kosten ersetzt. Spezielle Heilbehandlungen und Rehabilitationstherapien werden nicht ersetzt.
Eine Unfallrente wird erst ab 50% dauerhaft festgestellter Invalidität ausbezahlt, bis zum dem Zeitpunkt, wo der/die körperlich eingeschränkte Person wieder einen Beruf (egal welchen) nachgehen kann. Die monatliche Auszahlungssumme ist stark begrenzt und kann zu einem hohem Einkommensverlust führen. Die dauerhaft festgestellte Invalidität muss auch mindestens 12 Monate medizinisch festgestellt sein.
Die Hinterbliebenenrente (Witwen / Waisenrente) wird im Falle eines Todesfalles an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Der/Die Ehepartner:in erhalten max. 60% v. letzten Einkommen des/der Verstorben Witwen/-r rente. Kinder 35% Waisenrente. ACHTUNG: Eine Lebenspartnerschaft hat in Österreich keine Gültigkeit, auch wenn man 40 Jahre oder mehr auf der selben Wohnadresse zusammenlebt. Somit hat ein/e Lebenspartner/in keinen Anspruch auf Witwen/-r rente.
Sachleistungen wie Prothesen, Gehilfen oder Rollstuhl werden zum Großteil von der AUVA übernommen. Je nach Krankenkasse trägt man einen Selbstbehalt. Wichtig dabei ist es zu wissen, dass dabei nur die billigsten Sachleistungen von der AUVA übernommen werden. Spezielle Sachleistungen werden von der AUVA nicht bezahlt.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail: insurance@suleric.com oder Rufen Sie uns einfach unter der Mobilnummer +43 677 627 42 998 an
Kollektivunfallversicherung
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Zusätzlich zur gesetzlichen Unfallversicherung besteht in vielen Bundesländern (z.B. Oberösterreich, Salzburg) eine Kollektiv-Unfallversicherung, die einmalige Leistungen bei Invalidität oder Tod vorsieht
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Diese Zusatzversicherung wird meist durch den Landesfeuerwehrverband oder die Gemeinde abgeschlossen.
FAZIT:
Feuerwehrmitglieder in Österreich sind bei allen dienstlichen Tätigkeiten und auf dem direkten Weg zum Einsatz gesetzlich unfallversichert (§ 176 ASVG), ergänzt durch Kollektivversicherungen auf Landesebene. Die genaue Ausgestaltung und Zusatzleistungen variieren je nach Bundesland, maßgeblich sind die jeweiligen Landesfeuerwehrgesetze. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die Tätigkeit im Rahmen des Feuerwehrdienstes und auf Anweisung erfolgt und der Weg zum Einsatz ohne private Umwege genommen wird
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Schlüsselelemente der Bestimmungen
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Hilfeleistung in Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr/Not
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Gemeint sind Notlagen, die die Allgemeinheit betreffen (z. B. Naturkatastrophen, Großbrände, schwere Verkehrsunfälle).
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Die Hilfe muss unmittelbar der Gefahrenabwehr dienen (z. B. Rettung von Personen, Schutz von Sachwerten).
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Heranziehung durch eine Behörde oder Dienststelle
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Die Tätigkeit muss auf Anordnung/Aufforderung einer staatlichen Stelle (z. B. Bezirkshauptmannschaft, Feuerwehrkommando) erfolgen.
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Private Initiativen ohne behördlichen Auftrag fallen nicht unter diesen Schutz.
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Persönlicher Anwendungsbereich
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Die Regelung gilt für alle Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet oder freiwillig tätig werden (z. B. Feuerwehrleute, freiwillige Helfer, Sachverständige).
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Voraussetzung ist, dass die Heranziehung formell erfolgt (z. B. Alarmierung über offizielle Kanäle).
Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung
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Beispiel 1: Ein/e freiwilliger/e Helfer/in, der von der Gemeinde zur Beseitigung von Hochwasserschäden eingeteilt wird und dabei verunfallt, ist geschützt.
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Beispiel 2: Ein/e Feuerwehrmann/-fra hilft ohne Auftrag der Einsatzleitung privat bei einem Waldbrand, genießt keinen Versicherungsschutz nach § 176 Abs. 1 Z 5 ASVG.
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"Umgebungstätigkeiten" im ASVG
Der Begriff Umgebungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem ASVG (insbesondere § 176 Abs. 1 Z 7 lit b ASVG) bezeichnet Tätigkeiten, die Mitglieder von Organisationen wie der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs ausüben, die aber nicht unmittelbar Einsatz, Übung oder Ausbildung sind. Diese Umgebungstätigkeiten sind dennoch vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst, wenn sie der Verwirklichung der gemeinnützigen Ziele der Organisation dienen und in einem Zusammenhang mit diesen Zielen stehen.
Beispiele für Umgebungstätigkeiten
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Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Werbeveranstaltungen, Informationsstände)
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Hilfstätigkeiten zur Mittelaufbringung für die Organisation (z.B. Feuerwehrfeste, Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten, Haussammlungen, Frühschoppen)
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Organisation und Leitung von Veranstaltungen zur Mitgliederwerbung oder -bindung
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Sekretariatsarbeiten, Buchhaltung, Fahrt mit dem Feuerwehrfahrzeug zur Kfz-Überprüfung
Abgrenzung
Nicht als Umgebungstätigkeiten gelten:
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Tätigkeiten, die lediglich dem Gemeinschaftsgefühl dienen (z.B. gemeinsames Fernsehen ohne Bezug zur gemeinnützigen Aufgabe)
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Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen ohne Bezug zur satzungsgemäßen Tätigkeit
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Private Tätigkeiten oder solche, die nicht im Zusammenhang mit den altruistischen Aufgaben der Organisation stehen
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