

Gesetzliche Unfallversicherung für Berufsfeuerwehrmitglieder in Österreich
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
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In Österreich ist das Feuerwehrwesen Sache der Bundesländer, daher regeln die jeweiligen Landesgesetze Organisation und Aufgaben der Feuerwehren
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Die gesetzliche Unfallversicherung für Feuerwehrmitglieder wird bundesweit durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) getragen
Umfang des Versicherungsschutzes
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Versichert sind:
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Einsätze, Übungen, Ausbildungen, Schulungen
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Wegeunfälle (Weg zum Einsatz/Übung und zurück)
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Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr (z.B. Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung, Katastrophenschutz)
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Nicht versichert sind:
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Sportliche Aktivitäten (z.B. Feuerwehrsport außerhalb des Dienstes)
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Tätigkeiten außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs oder ohne Auftrag der Feuerwehrführung
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (AUVA)
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Heilbehandlung und Rehabilitation
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Unfallrente bei dauerhafter Invalidität
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Versehrtenrente, Hinterbliebenenrente bei Todesfall
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Sachleistungen (z.B. Prothesen)
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Wegeunfälle sind gleichgestellt, sofern der direkte Weg zum/vom Einsatzort genommen wird
Der Weg zum und vom Einsatz muss in einem kontrollierten Ablauf stattfinden und es müssen dabei auch alle gesundheitlichen und verkehrsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Bei Missachtung der Vorgaben während der An- und Abreise zur Feuerwehr bzw. zum Einsatzort, erfolgt nach einem Unfall keine Leistung von der gesetzlichen Krankenasse bzw. AUVA
Es werden nur die medizinisch notwendigen Kosten ersetzt. Spezielle Heilbehandlungen und Rehabilitationstherapien werden nicht ersetzt.
Eine Unfallrente wird erst ab 50% dauerhaft festgestellter Invalidität ausbezahlt, bis zum dem Zeitpunkt, wo der/die körperlich eingeschränkte Person wieder einen Beruf (egal welchen) nachgehen kann. Die monatliche Auszahlungssumme ist stark begrenzt und kann zu einem hohem Einkommensverlust führen. Die dauerhaft festgestellte Invalidität muss auch mindestens 12 Monate medizinisch festgestellt sein.
Die Hinterbliebenenrente (Witwen / Waisenrente) wird im Falle eines Todesfalles an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Der/Die Ehepartner:in erhalten max. 60% v. letzten Einkommen des/der Verstorben Witwen/-r rente. Kinder 35% Waisenrente. ACHTUNG: Eine Lebenspartnerschaft hat in Österreich keine Gültigkeit, auch wenn man 40 Jahre oder mehr auf der selben Wohnadresse zusammenlebt. Somit hat ein/e Lebenspartner/in keinen Anspruch auf Witwen/-r rente.
Sachleistungen wie Prothesen, Gehilfen oder Rollstuhl werden zum Großteil von der AUVA übernommen. Je nach Krankenkasse trägt man einen Selbstbehalt. Wichtig dabei ist es zu wissen, dass dabei nur die billigsten Sachleistungen von der AUVA übernommen werden. Spezielle Sachleistungen werden von der AUVA nicht bezahlt.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail: insurance@suleric.com oder Rufen Sie uns einfach unter der Mobilnummer +43 677 627 42 998 an