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Helmpflicht für E-Bike-Fahrer: Kein gesetzliches Muss, aber weitreichende Folgen bei Verzicht

Bildnachweis: Canva, SIC
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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17. April 2025 eine wichtige Entscheidung zum Thema Helmschutz bei E-Bikes getroffen: E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer, die bei einem fremdverschuldeten Unfall eine Kopfverletzung erleiden und keinen Helm tragen, müssen sich dies künftig als Mitverschulden anrechnen lassen. Das bedeutet, dass sie trotz Unschuld am Unfallhergang nur einen Teil des normalerweise zustehenden Schmerzengeldes von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erhalten.


Keine Helmpflicht – aber eine gerichtlich festgestellte Sorgfaltspflicht


Rein rechtlich besteht derzeit keine Helmpflicht für E-Bike-Fahrer in Österreich. Dennoch wird das Nichttragen eines Helms von Gerichten als Verletzung eines Sorgfaltsmaßstabs angesehen, der von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern erwartet wird. Dies führt zu einer Minderung von Schadenersatzansprüchen bei Kopfverletzungen.

Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC Rechtsdienste, betont, dass diese Entscheidung nicht überraschend ist, da ähnliche Urteile bereits bei Rennrad- oder Motorradfahrern ohne Schutzkleidung gefällt wurden. Er empfiehlt daher dringend, auch bei kurzen Ausfahrten mit dem E-Bike immer einen Helm zu tragen, um sich vor finanziellen Einbußen und schweren Verletzungen zu schützen.


Forderungen nach einer allgemeinen Helmpflicht


Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) fordert seit längerem eine generelle Helmpflicht für E-Bikes, da das Risiko für Schädel-Hirn-Verletzungen ohne Helm sieben Mal höher ist als mit Helm. Studien zeigen, dass eine Helmpflicht jährlich rund 300 schwere Kopfverletzungen verhindern könnte. Insgesamt hätten in den letzten sieben Jahren mehr als 2.200 Schädel-Hirn-Verletzungen durch Helme verhindert werden können.


Aktuelle Rechtslage für E-Bikes in Österreich



  • E-Bikes und Pedelecs mit einer Motorleistung bis 250 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gelten rechtlich als Fahrräder.

  • Für diese gilt keine Helmpflicht, wohl aber eine Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.

  • Überschreitet ein E-Bike diese Werte (z. B. S-Pedelecs mit bis zu 45 km/h), gelten strengere Vorschriften, darunter Helmpflicht, Führerschein- und Versicherungspflicht.

  • Bei Verstößen gegen Ausrüstungsvorschriften wie fehlende Beleuchtung oder Reflektoren drohen Verwaltungsstrafen.


Fazit und Empfehlung

Auch wenn das Tragen eines Helms für E-Bike-Fahrer in Österreich derzeit nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass das Nichttragen erhebliche finanzielle Nachteile im Schadensfall mit sich bringen kann. Zudem schützt ein Helm effektiv vor schweren Kopfverletzungen. Der ÖAMTC und das KFV empfehlen daher dringend, immer einen Helm zu tragen – unabhängig von der gesetzlich fehlenden Helmpflicht.

Dieser Artikel fasst die aktuelle Rechtslage und die Bedeutung des Helmschutzes für E-Bike-Fahrer in Österreich zusammen und gibt eine klare Empfehlung zum Schutz der eigenen Sicherheit und Rechte.

 
 
 

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