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Gefahrenerhöhung bei Eigenheimversicherung: OGH-Urteil bestätigt Leistungsfreiheit des Versicherers



Bildnachweis: Feuerwehr St. Pölten- Pottenbrunn
Bildnachweis: Feuerwehr St. Pölten- Pottenbrunn

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) macht deutlich, wie wichtig es ist, den Versicherer über sogenannte Gefahrenerhöhungen rechtzeitig zu informieren. In dem Fall, über den der Standard berichtete (Artikellink), hatte ein Versicherungsnehmer eine wesentliche Veränderung seines Eigenheims nicht gemeldet – mit gravierenden Konsequenzen: Der Versicherer musste im Schadensfall keine Leistung erbringen.


Was ist eine Gefahrenerhöhung?

Von einer Gefahrenerhöhung spricht man, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die das versicherte Risiko erhöhen – zum Beispiel durch bauliche Veränderungen, gewerbliche Nutzung des Gebäudes oder längeren Leerstand. Solche Änderungen können die Wahrscheinlichkeit eines Schadens steigern oder dessen Ausmaß vergrößern.


Rechtliche Grundlage: § 23 VersVG

Die gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer Gefahrenerhöhung ist in § 23 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) geregelt. Dort heißt es sinngemäß:


§ 23 VersVG – Anzeige von Gefahrerhöhungen:Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene oder bekannt gewordene erhebliche Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


Kommt der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann dies im Schadensfall zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen – wie der OGH im oben genannten Fall bestätigte. Das gilt auch dann, wenn die Gefahrenerhöhung nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.


Warum ist die Meldung so wichtig?


Für Versicherungsnehmer kann die unterlassene Anzeige teuer werden: Im schlimmsten Fall bleibt man auf den gesamten Kosten eines Schadens sitzen. Deshalb sollte jede relevante Änderung der Nutzung, Bausubstanz oder des Zustands des versicherten Objekts umgehend dem Versicherer gemeldet werden. Das schafft Klarheit und schützt vor bösen Überraschungen im Ernstfall.



Typische Beispiele für Gefahrenerhöhungen bei Eigenheimversicherungen sind:


  • Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ohne fachgerechte Installation oder Rückmeldung an den Versicherer


  • Lagerung von brennbaren oder explosiven Stoffen wie Benzin, Lacke oder Gasflaschen in Garage oder Keller


  • Umwidmung des Wohnraums zu gewerblichen Zwecken (z. B. Büro, Werkstatt, Vermietung über Airbnb)


  • Stilllegung der Heizung im Winter, was zu Frostschäden führen kann


  • Leerstand des Gebäudes über einen längeren Zeitraum


  • Umbauten ohne Genehmigung oder ohne entsprechende brandschutztechnische Anpassungen



Fazit: Meldepflicht ernst nehmen

Wer sein Eigenheim absichert, sollte sich auch über seine Mitwirkungspflichten bewusst sein. Selbst vermeintlich harmlose Veränderungen können das Risiko für den Versicherer erhöhen – und im Schadensfall teuer werden. Die rechtzeitige Meldung schafft Klarheit und erhält den Versicherungsschutz.

 
 
 

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