Änderung der motorbezogenen Versicherungssteuer per 01.04.2025
- Bernhard Suler
- 28. März
- 1 Min. Lesezeit

Das im Nationalrat beschlossene Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 beinhaltet Änderungen der motorbezogenen Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetzes 1953), die mit 01.04.2025 wirksam werden.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Ab 01.04.2025 unterliegen auch elektrisch betriebene Fahrzeuge der motorbezogenen Versicherungssteuer. Ausgenommen davon sind Krafträder, bei denen die Leistung des Elektromotors 4 KW nicht übersteigt. Für Fahrzeuge mit Hybridantrieb kommt es zu Änderungen.
Der Beschluss gilt für alle bestehenden und neuen Fahrzeuge.
Wie wird die Steuer künftig berechnet? • Elektro-Fahrzeuge – Berechnung erfolgt auf Basis Leistung (=Nenndauerleistung des Elektromotors in KW) und Eigengewicht • Hybridfahrzeuge Plug-In – Berechnung erfolgt nach der gleichen Logik wie bei Verbrennungsmotoren, jedoch mit einem neuen Abzugsbetrag vom CO²-Emissionswert
• Hybridfahrzeuge (nicht extern aufladbar) – Berechnung erfolgt weiterhin analog der von Verbrennungsmotoren Die Basis für die Berechnungen sind immer die Zulassungsdaten des Fahrzeuges.
WICHTIG zum Vormerken
Das Gesetz ist mit 01.04.2025 gültig und sieht eine Umsetzungsfrist bis Oktober 2025 (mit einer Frist zur Steuerabfuhr bis spätestens 17.12.2025) vor. Dies bedeutet, dass es für die Kfz-Besitzer:innen in Abhängigkeit von der Umsetzung jedenfalls zur Nachverrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für den Zeitraum zwischen 01.04.2025 und der tatsächlichen Umsetzung kommen wird.
Weiterführende Informationen Bundesgesetzblatt: (https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/BNR/14?selectedStage=100)
ÖAMTC Beitrag inklusive Beispielrechnung "Motorbezogene Versicherungssteuer 01.04.2025" (https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/motorbezogene-versicherungssteuer-18178410)
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